§ 28 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z 5 wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet.

In Kraft seit 27.06.2001 bis 31.12.9999
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