Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet. Für die Berechnung der Steuer nach Paragraph 8 und bei der Anwendung des Paragraph 14 und des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Erwerb auf volle 1 Euro abgerundet.
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