Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.
In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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