§ 28 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999

§ 28. Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 10 S1 Euro abgerundet.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 15.07.1955 bis 26.06.2001

§ 28. Für die Berechnung der Steuer nach § 8 und bei der Anwendung des § 14 und des § 15 Abs. 1 Z. 5 wird der Erwerb auf volle 10 S1 Euro abgerundet.

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