§ 23 EpidemieG Verkehrsbeschränkung für bestimmte Gegenstände

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest, Ägyptischer Augenentzündung, Milzbrand oder Rotz kann der Verkehr mit Gegenständen, die als Träger von Krankheitskeimen in Betracht kommen und aus einem von der Krankheit befallenen Gebiete stammen, untersagt oder von bestimmten Vorsichten abhängig gemacht werden.

In Kraft seit 23.10.2021 bis 31.12.9999
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