§ 18 EpidemieG Schließung von Lehranstalten.

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.

In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
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