Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Labors, die Meningokokken, Pneumokokken oder Haemaphilus influenzae diagnostizieren, haben – soweit Erkrankungen an diesen Erregern der Meldepflicht unterliegen – die entsprechenden Isolate an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu übermitteln.
In Kraft seit 31.07.2016 bis 31.12.9999
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