§ 21 EpidemieG

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 1.)

(2) Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.

In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 EpidemieG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 EpidemieG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 EpidemieG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 EpidemieG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 EpidemieG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EpidemieG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 EpidemieG
§ 22 EpidemieG