§ 14 EpidemieG

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten können Maßnahmen zur Vertilgung tierischer Schädlinge getroffen werden.

(BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. e.)

In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
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