§ 19 EpidemieG

EpidemieG - Epidemiegesetz 1950

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Ausübung des Hausierhandels sowie der im Herumwandern ausgeübten Erwerbstätigkeiten kann bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit für das Gebiet einzelner oder mehrerer Ortschaften oder Gemeinden untersagt werden.

(2) Dieses Verbot sowie seine Aufhebung ist nach Erfordernis auch in den angrenzenden Gemeinden zu verlautbaren.

In Kraft seit 22.08.1947 bis 31.12.9999
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