Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsLeichen von mit Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest behafteten Personen sind mit tunlichster Beschleunigung in eine Leichenkammer zu überführen.
(2)Absatz 2Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Milzbrand oder Rotz kann gleichfalls die Überführung der Leichen von mit einer dieser Krankheiten behafteten Personen in eine Leichenkammer angeordnet werden.
(3)Absatz 3Kann die Überführung in eine Leichenkammer nicht erfolgen, so ist die Leiche bis zur Beerdigung in der Weise abgesondert zu verwahren, daß unberufene Personen nicht Zutritt zur Leiche erhalten.
(4)Absatz 4Die Überführung oder Absonderung der Leiche ist erforderlichenfalls zwangsweise vorzunehmen.
(5)Absatz 5Nähere Vorschriften über die Einsargung, Überführung und Bestattung von Leichen mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteter Personen sowie über Einrichtung von Leichenkammern werden durch Verordnung erlassen.
In Kraft seit 05.04.2020 bis 31.12.9999
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