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(1) Sofern die Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft indes Verpflichteten oder an einem öffentlichen Buche eingetragen istdiesem gehörenden Liegenschaftsanteil, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschafteinem Superädifikat oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführteinem Baurecht begründet werden kann.
(1) Sofern die Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft indes Verpflichteten oder an einem öffentlichen Buche eingetragen istdiesem gehörenden Liegenschaftsanteil, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschafteinem Superädifikat oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführteinem Baurecht begründet werden kann.