§ 88 EO Bewilligung und Vollzug

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
  2. (2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  3. (3)Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.
§ 88.Paragraph 88,

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsSofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.
  2. (2)Absatz 2Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt.
  3. (3)Absatz 3Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.
§ 88.Paragraph 88,

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

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