Begründung: Der betreibende Gläubiger erwirkte am 5. Februar 1996 zu GZ 4 E 6908/95w-16 des Erstgerichts rechtskräftig gegenüber der Voreigentümerin einer Eigentumswohnung auf Grund eines Versäumungsurteils zur Hereinbringung eines Kapitalbetrags von 116.774 S (= 8.486,30 EUR) samt 4 % Zinsen seit 26. Mai 1995, der Kosten von 13.013,60 S und 3.411,80 S sowie der Kosten des Antrags von 4.713,80 S die bücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range der Rangordnung der Einleitung ... mehr lesen...
Norm: EO §88 Abs3EO §208
Rechtssatz: Auch ein gemäß § 208 Abs 1 EO einverleibtes Pfandrecht ermöglicht es, gemäß § 88 Abs 3 EO gegenüber späteren Erwerbern der Liegenschaft unmittelbar Exekution zu führen. Entscheidungstexte 3 Ob 10/03x Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 10/03x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Folgender Sachverhalt wurde von den Untergerichten festgestellt: Mit Versäumungsurteil vom 30. September 1955, 10 Cg 246/55-2 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wurden die Eheleute Josef und Johanna H***** zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von 21.957,92 S sA binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen. Aufgrund dieses Exekutionstitels wurde dem Kläger sodann mit Beschluss des Bezirksgerichtes Radkersburg vom 27. 10. 1955, E ... mehr lesen...
Norm: EO §88 Abs3
Rechtssatz: Wenn der Gläubiger gemäß § 88 Abs 3 EO infolge Einverleibung seines vollstreckbaren Pfandrechtes auf einer Liegenschaft unmittelbar gegen den späteren Erwerber derselben Exekution führen kann, ist eine neuerliche Klage gegen den späterern Erwerber mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen (Klang in Klang 2.Auflage II S 513 zu § 466 ABGB). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §88 Abs3
Rechtssatz: Auch eine nachträgliche Beschränkung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten durch ein Nacherbrecht hindert die Exekutionsführung nicht. Entscheidungstexte 2 Ob 278/52 Entscheidungstext OGH 30.04.1952 2 Ob 278/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002706 D... mehr lesen...