Begründung: Der in Österreich wohnhafte Verpflichtete ist der Vater der in Polen wohnhaften minderjährigen Betreibenden. Das polnische Amtsgericht Sosnwiec (im Folgenden Titelgericht) verhielt mit Versäumungsurteil vom 28. Juni 2007, AZ IV RC 131/07 (im Folgenden Titelurteil), den Verpflichteten zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 600 Zloty ab dem 20. Februar 2007 zahlbar im Voraus zu Handen der Mutter der minderjährigen Klägerin bis zum 20-sten eines jeden Monats sa... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Das Gericht zweiter Instanz bestätigte u.a. die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids für Österreich und die Bewilligung der Hereinbringungsexekution auf Fahrnisse sowie durch Pfändung eines Gewerbes sowie der diesem zugrunde liegenden Konzession (Punkt I.1.). Außerdem wies es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung einen Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei „bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Rekurses gegen die Exekutio... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs5Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46
Rechtssatz: Wie sich aus Art 46 Abs 1 EuGVVO ergibt, geht es bei der danach möglichen Aussetzung um die des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, speziell des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art 43, 44 EuGVO, das jedoch mit der Erledigung des (außerordentlichen) Revisionsrekurses sein Ende findet, weshalb eine Aussetzung dieses Verfahrens danach schon... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 20. Oktober 2003 erklärte das Erstgericht den Mahnbescheid des italienischen Landgerichts Velletri vom 19. Dezember 2002, GZ 1041/02, für Österreich für vollstreckbar und bewilligte aufgrund dieses Exekutionstitels der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung von 60.802,50 EUR sA die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution nach § 294 EO und die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob insgesamt vier im Eigentum der verpflichteten Partei ste... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs5Verordnung (EG) Nr 41/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46 Abs3
Rechtssatz: Die Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO beziehungsweise § 84 Abs 5 zweiter Satz EO soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nic... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs5Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art47
Rechtssatz: Der Nichterlag einer nach Art 46 Abs 3 EuGVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zwar zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen, nicht aber zur Aufhebung der mit der Voll... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs5Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art44Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46
Rechtssatz: Ein Rechtsmittel nach Art 44 EuGVVO des Gläubigers gegen die zweitinstanzliche Entscheidung, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art 46 EuGVVO Folge gegeben wurde, ist absolut unzulässig. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §192 Abs2EO §84 Abs5NYÜ Art VIVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46
Rechtssatz: Ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung, womit einem Antrag des Schuldners auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht Folge gegeben wurde, ist absolut unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 20/04v Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...