Begründung: Mit Urteil vom 9. September 2008 der 6. Handelsabteilung des Tribunal Bucure?ti (in der Folge ungeachtet der vorliegenden unterschiedlichen Übersetzungen: Landesgericht Bukarest) Nr. 8840/09.09.2008, AZ (Dossiernummer) 38845/3/2007, wurde die nunmehr verpflichtete österreichische Gesellschaft zur Zahlung von 163.994,93 EUR (zusammengesetzt aus 150.076,38 EUR Kapital und 5.918 EUR gesetzliche Zinsen) sA binnen 30 Tagen verurteilt. Die klagende und nunmehr betreibende Part... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte über Antrag der betreibenden Partei die Entscheidung der Kammer I des Gerichts von Padua vom 11. Juni 2008 und die Entscheidung der Kammer II des Zivil- und Strafgerichts Padua vom 8. August 2008 für Österreich für vollstreckbar (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses). Ferner bewilligte das Erstgericht mit Punkt 2 seines Beschlusses die Exekution auf Geldforderungen der verpflichteten Parteien gegen den Drittschuldner, eine näher bezeichnete ... mehr lesen...
Begründung: Das polnische Bezirksgericht Szczecin (im Folgenden: Titelgericht) verhielt die in Österreich wohnhafte Verpflichtete (solidarisch mit einem weiteren, nach den Urteilsangaben in Deutschland wohnhaften Beklagten) mit Urteil vom 8. Oktober 2001 zur Zahlung von 23.351,63 PLN samt gesetzlichen Zinsen ab Entscheidungsdatum. Die betreibende Partei hatte in ihrer Klage eine österreichische Zustellanschrift der Verpflichteten angegeben. Das polnische Justizministerium ersuchte i... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei verband mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Fürstlich Liechtensteinischen Obergerichts vom 3. Juli 2008, GZ 8 Cg 2007.253, den Antrag auf Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von 29.182,50 CHF (18.239 EUR) samt Nebengebühren. Mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2008 erklärte das Erstgericht den ausländischen Exekutionstitel für Österreich für vollstreckbar und bewilligte die... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag von zwei von vier klagenden Parteien erklärte das Erstgericht zwei Schiedssprüche des London Court of International Arbitration (im Folgenden nur LCIA) vom 28. April 2003 (Partial Award) sowie vom 3. Juli 2003, Zahl UNO242 (Final Award), gegenüber einer von seinerzeit zwei beklagten Parteien, die ihren Sitz in Jersey hat, für Österreich für vollstreckbar (Punkt I.) und bewilligte (mit Punkt II. seiner Entscheidung) diesen betreibenden Parteien wider die ver... mehr lesen...
Begründung: Der in Österreich wohnhafte Verpflichtete ist der Vater des in Polen wohnhaften minderjährigen Betreibenden. Das polnische Amtsgericht Konin (im Folgenden Titelgericht) verhielt mit Urteil vom 14. März 2000, AZ III RC 82/00 (im Folgenden Titelurteil), den Verpflichteten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 400 Zloty ab 1. Juli 1997 an den Betreibenden zu Handen von dessen Mutter. Aus der vom Betreibenden vorgelegten und in die deutsche Sprache übersetzte... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte über Antrag der betreibenden niederländischen Gesellschaft das Urteil der Rechtsbank (Gerichts) im Arrondissement Amsterdam vom 23. November 2005, AZ H 04.0018 (im Folgenden nur Titelurteil und Titelgericht) für Österreich für vollstreckbar und bewilligte ihr wider die verpflichtete österr. Gesellschaft mbH zur Hereinbringung von 2,693.025,31 EUR s.A. die Fahrnisexekution. Anzuwenden ist hier unbestritten die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 3. Juli 2006 ON 45 wies das Erstgericht die Anträge der verpflichteten Partei auf a) neuerliche Zustellung des Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 3. September 2003 ON 2, b) Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung dieses Beschlusses, c) Aussetzung der Exekution bis zur Rechtskraft des neuerlich zuzustellenden Beschlusses, hilfsweise Aufschub der Exekution gegen Sicherheitsleistung, ab. Das Rekursgeric... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Das Gericht zweiter Instanz bestätigte u.a. die Vollstreckbarerklärung eines italienischen Mahnbescheids für Österreich und die Bewilligung der Hereinbringungsexekution auf Fahrnisse sowie durch Pfändung eines Gewerbes sowie der diesem zugrunde liegenden Konzession (Punkt I.1.). Außerdem wies es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung einen Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei „bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Rekurses gegen die Exekutio... mehr lesen...
Begründung: Die betreibenden Parteien beantragten beim Erstgericht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaftshälfte des Verpflichteten aufgrund eines schon rechtskräftig für Österreich für vollstreckbar erklärten Versäumnisurteils samt Kostenfestsetzungsbeschluss sowie eines Endurteils eines deutschen Amtsgerichts und die Vollstreckbarerklärung der zuletzt genannten Entscheidung. Das Erstgericht erklärte zunächst nur diesen Exekutionstitel für vollstreckbar. Die diesen Beschluss ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte den Beschluss des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Cambridge District Registry vom 4. November 2002, AZ CB029010, für in Österreich vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Gesellschaft mit Sitz in England zur Hereinbringung von 60.950,71 EUR sA die Fahrnisexekution. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass de... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende italienische Handelsgesellschaft beantragte die Vollstreckbarerklärung des Mahnbescheids des italienischen Landgerichts Velletri vom 17. Dezember 2002 (richtig 19. Dezember 2002) und aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung von 60.802,50 EUR sA die Bewilligung der Fahrnisexekution, der Exekution gemäß § 294 EO auf ein der verpflichteten Partei zustehendes Guthaben bei einer Bank sowie die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob ... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs6EO §84a Abs1
Rechtssatz: Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet. Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag, einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Schöneberg vom 8. 11. 1996 über DM 2,210.827,76 sA für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag war mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO verbunden. Der im Original vorgelegte Vollstreckungsbescheid trug den Vermerk einer Rechtspflegerin, dass die das Verfahren einleitende Verfügung (Mahnbescheid) dem Antragsgegner am 6. 8. 1996 zugestellt wurde. ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag, das von ihr gegen den Verpflichteten erwirkte Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Halle-Saalekreis vom 14. 4. 1997 für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 354 EO sowie der Fahrnis- und der Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung der Kosten des Antrages verbunden. Die betreibende Partei stellte den Antrag, das von ihr gegen den Verpflichteten erwi... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 2000 §84 Abs4EO §84 Abs6
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auf eine nach Vollstreckbarerklärung gesondert ergangene Exekutionsbewilligung nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 159/98y Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 159/98y 3 Ob 78/00t Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 78/00t Vgl; Beisat... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 10.7.1997 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des von ihm mit Beschluß vom 27.5.1997 (zu AZ 17 Nc 22/97v) in Österreich für vollstreckbar erklärten Urteiles des Landeszivilgerichtes Kemer (Türkei) vom 27.10.1994 die Fahrnisexekution. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht, das bereits vorher zu AZ 46 R 1267/97y den erstinstanzlichen Beschluß vom 27.5.1997 über die Vollstreckbarer... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 1995 §84 Abs6ZPO §500 Abs2 Z3 IZPO §526 Abs3 GZPO §528 Abs1 KZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: § 84 Abs 6 EO idF der EO-Novelle 1995 normiert nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO; das Rekursgericht hat daher, übersteigt der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling jedenfalls auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist. Entscheidungstexte 3 Ob 2366/96d ... mehr lesen...