§ 399c EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e382c und 382g382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382e382c und 382g382d geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382e382c und 382g382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021

(1) Das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e382c und 382g382d zuständige Gericht erster Instanz hat auf Antrag der gefährdeten Partei die faktischen Elemente einer solchen einstweiligen Verfügung an die geänderten Umstände anzupassen, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen.

(2) Das Gericht hat über den Antrag ohne Einvernehmung des Antragsgegners zu entscheiden; dieser kann gegen den Beschluss auf Anpassung Widerspruch im Sinn des § 397 Abs. 2 erheben. Im Übrigen sind auf das Verfahren über die Anpassung die für die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Verfügung nach §§ 382b, 382e382c und 382g382d geltenden Bestimmungen sowie § 393 Abs. 2 anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug einer Verfügung nach §§ 382b, 382e382c und 382g382d geltenden Bestimmungen sind auf den Vollzug der angepassten Verfügung anzuwenden.

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