§ 352c EO Verteilung

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 352c EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 352c EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

17 Entscheidungen zu § 352c EO


Entscheidungen zu § 352c EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 352c EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 352c EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 352b EO
§ 353 EO