§ 345 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein RecursRekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

1.

dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§. 294, 331327 Abs. 2);

2.

dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §.§ 301 , 328 Abs. 5 auftragen;

3.

dem betreibenden Gläubiger gemäß §§. 304 §§ 306 und 306323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;

4.

behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§. 297§§ 310, 310314 und 314322 einen CuratorKurator bestellen;

5. im Falle des §. 327 die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;

65.

die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen desgilt §. 289§ 259 Abs. 2 letzter Satz.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Ein RecursRekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

1.

dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§. 294, 331327 Abs. 2);

2.

dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §.§ 301 , 328 Abs. 5 auftragen;

3.

dem betreibenden Gläubiger gemäß §§. 304 §§ 306 und 306323 Abs. 2 die Leistung einer Sicherheit auftragen;

4.

behufs Einziehung einer überwiesenen Forderung gemäß §§. 297§§ 310, 310314 und 314322 einen CuratorKurator bestellen;

5. im Falle des §. 327 die Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens vor dem Bezirksgerichte des Leistungsortes anordnen;

65.

die Anmerkung und Verlautbarung einer bewilligten Zwangsverwaltung verfügen.

(2) In Betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen desgilt §. 289§ 259 Abs. 2 letzter Satz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten