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Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch (1) Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtetdurch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.
(2) Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die AnmerkungÜberweisung nur im Gesamtbetrag der Überweisung von amtswegen zu löschengepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.
Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch (1) Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtetdurch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.
(2) Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die AnmerkungÜberweisung nur im Gesamtbetrag der Überweisung von amtswegen zu löschengepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.