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(1) Die Bewilligung zum Verkaufe derEine Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheiltöffentlich versteigert werden:
1. | wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist; | |||||||||
2. | wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche | |||||||||
3. | wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat; | |||||||||
4. | wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet; | |||||||||
5. | wenn die auf eines der im | |||||||||
6. | wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann | |||||||||
7. | wenn sie bücherlich sichergestellt ist. |
(2) Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
(3) Sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 § 332 bis 339 durchzuführen.
(1) Die Bewilligung zum Verkaufe derEine Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheiltöffentlich versteigert werden:
1. | wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist; | |||||||||
2. | wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche | |||||||||
3. | wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat; | |||||||||
4. | wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet; | |||||||||
5. | wenn die auf eines der im | |||||||||
6. | wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann | |||||||||
7. | wenn sie bücherlich sichergestellt ist. |
(2) Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
(3) Sofern die Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 § 332 bis 339 durchzuführen.