§ 319 EO Verkauf durch Versteigerung – Zwangsverwaltung

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zum Verkaufe der Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheilt werden:
    1. 1.Ziffer einswenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche compensirt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. 4.Ziffer 4wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. 5.Ziffer 5wenn die auf eines der im §. 296 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;wenn die auf eines der im Paragraph 296, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
  3. (1)Absatz einsEine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
    1. 1.Ziffer einswenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. 4.Ziffer 4wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. 5.Ziffer 5wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
    7. 7.Ziffer 7wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
  4. (32)Absatz 32Sofern dieDie Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 § 332 bis 339 durchzuführen.Sofern dieDie Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der Paragraphen 334 bis 339Paragraph 332, durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zum Verkaufe der Forderung mittels öffentlicher Versteigerung darf nicht ertheilt werden:
    1. 1.Ziffer einswenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche compensirt werden kann;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. 4.Ziffer 4wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. 5.Ziffer 5wenn die auf eines der im §. 296 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;wenn die auf eines der im Paragraph 296, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zum Verkaufe der Forderung aus freier Hand kann nur ertheilt werden, wenn dem Gerichte vom betreibenden Gläubiger oder vom Verpflichteten ein Käufer namhaft gemacht wird, der sich bereit erklärt, die Forderung zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
  3. (1)Absatz einsEine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
    1. 1.Ziffer einswenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
    3. 3.Ziffer 3wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
    4. 4.Ziffer 4wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
    5. 5.Ziffer 5wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
    7. 7.Ziffer 7wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
  4. (32)Absatz 32Sofern dieDie Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der §§. 334 § 332 bis 339 durchzuführen.Sofern dieDie Zwangsverwaltung von Forderungen bewilligt wird, ist dieselbe nach den Vorschriften der Paragraphen 334 bis 339Paragraph 332, durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten