§ 295 EO Unbekannter Drittschuldner

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Exekutionsgericht hat den Dachverband der Sozialversicherungsträger um die Bekanntgabe zu ersuchen, ob nach den bei ihm gespeicherten Daten (§ 30c Abs. 1 Z 2 ASVG) der Verpflichtete in einer Rechtsbeziehung steht, aus der ihm Forderungen im Sinn des § 290a zustehen können, und bejahendenfalls mit wem, wenn der betreibende Gläubiger

1.

Forderungsexekution auf Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge, ohne einen Drittschuldner zu nennen, oder

2.

Forderungsexekution, ohne die zu pfändenden Forderungen zu nennen,

beantragt hat, im Exekutionsantrag das Geburtsdatum des Verpflichteten angegeben hat und die verpflichtete Partei eine natürliche Person ist. Gibt der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen oder mehrere mögliche Drittschuldner bekannt, so hat das Gericht mit den in § 294 vorgesehenen Zustellungen an den Verpflichteten und den Drittschuldner vorzugehen, wenn der Gläubiger nicht auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einer von ihm genannten Person verzichtet hat.

(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder Ersuchen des Verwalters hat das Gericht, solange das Exekutionsverfahren weder eingestellt noch unter vollständiger Befriedigung des Gläubigers beendet wurde, eine neuerliche Auskunft vom Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen, wenn seit der letzten Abfrage mehr als drei Monate vergangen sind oder glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig einen Bezug im Sinne des § 289 Abs. 3 erworben hat.

(3) Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung eines Exekutionstitels oder eine Ablichtung hievon vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Z 2 vor und ist kein Vollzugsversuch bei der Exekution auf bewegliche Sachen durchzuführen, so hat das Gericht mit dem Verpflichteten nach dessen ordnungsgemäßer Ladung ein Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

(5) Die Anfrage an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit automationsunterstützer Datenverarbeitung durchzuführen. Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die in Abs. 1 angeführten Informationen den Gerichten zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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