Begründung: Die Betreibenden begehrten auf Grundlage des vollstreckbaren Beschlusses des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27.8.2003, 1 P 30/00x, wider den Verpflichteten zur Hereinbringung der Unterhaltsrückstände von € 458,79 (Erstbetreibende) und € 261,28 (Zweitbetreibender) sowie laufenden Unterhalts von € 56,38 (Erstbetreibende) und € 35,45 (Zweitbetreibender) die Bewilligung der Forderungs- exekution gemäß § 294 EO. Im Exekutionsantrag wurde ein Drittschuldner genannt, auf ein... mehr lesen...
Norm: EO §302 Abs2ZPO §64 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO befreit die betreibende Partei nicht von der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Drittschuldnererklärung. Die Kosten der Drittschuldnererklärung sind keine Kosten, Gebühren oder Auslagen im Sinne des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis f ZPO. Entscheidungstexte 7 R 97/07f ... mehr lesen...