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(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der ExecutionExekution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten ExecutionstitelExekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Civilgerichte berufenBezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).
(1) Zur Bewilligung und zum Vollzug der ExecutionExekution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten ExecutionstitelExekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Civilgerichte berufenBezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).