§ 3 EO Sachliche Zuständigkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Bewilligung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.
§ 3.Paragraph 3,

Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht). Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsZur Bewilligung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.
§ 3.Paragraph 3,

Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in §§ 1 und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht). Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgericht).

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