§ 292g EO Entscheidung des Exekutionsgerichts – Antragsberechtigung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Z 1 und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO – zu entscheiden,Das Exekutionsgericht hat auf Antrag – in den Fällen der Ziffer eins und 2 nach freier Überzeugung im Sinn des Paragraph 273, ZPO – zu entscheiden,
    1. 1.Ziffer einsob bei der Berechnung des unpfändbaren Freibetrags Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind oder
    2. 2.Ziffer 2ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oderob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil pfändbar ist, insbesondere auch, ob die Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, dem tatsächlich erwachsenden Mehraufwand entsprechen, oder
    3. 3.Ziffer 3ob an der Forderung, deren Pfändung durch das Gericht bewilligt wurde, tatsächlich ein Pfandrecht begründet wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Abs. 1 erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.Der Drittschuldner kann die von einem Antrag nach Absatz eins, erfassten Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts zurückbehalten.
  3. (3)Absatz 3Antragsberechtigt sind neben den Parteien:
    1. 1.Ziffer einsder Drittschuldner für einen Antrag nach Abs. 1 sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c,der Drittschuldner für einen Antrag nach Absatz eins, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,,
    2. 2.Ziffer 2ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Abs. 1 Z 1, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.ein Dritter, dem der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt zu gewähren hat, für einen Antrag nach Absatz eins, Ziffer eins,, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a, sowie auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    3. 3.Ziffer 3ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach § 292c.ein betreibender Gläubiger sonstiger Forderungen, der einem betreibenden Gläubiger, der wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Exekution führt, nachfolgt, für einen Antrag nach Paragraph 292 c,
    In diesen Fällen hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Vor der Entscheidung über folgende Anträge sind die Parteien und alle betreibenden Gläubiger, die auf den gegenständlichen Bezug Exekution führen, einzuvernehmen:
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1,nach Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach § 292,auf Zusammenrechnung und Festlegung des Werts der Sachleistungen nach Paragraph 292,,
    3. 3.Ziffer 3auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 292a,auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 a,,
    4. 4.Ziffer 4auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 292b undauf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags nach Paragraph 292 b, und
    5. 5.Ziffer 5auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach § 292c.auf Änderung der Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, nach Paragraph 292 c,
    Der Beschluss wirkt in allen diesen Verfahren für die künftig fällig werdenden Bezugsteile.
  5. (5)Absatz 5In den Verfahren nach Abs. 4 kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.In den Verfahren nach Absatz 4, kann der betreibende Gläubiger vom Verpflichteten den Ersatz seiner Kosten nur nach den Bestimmungen der ZPO und nur insoweit beanspruchen, als der Verpflichtete dem Antrag nicht zustimmt. Dies gilt auch sinngemäß für einen Anspruch des Verpflichteten auf Kostenersatz. Der Drittschuldner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz und ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
  6. (6)Absatz 6Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Abs. 4 die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.Wird einem betreibenden Gläubiger nach Erlassen eines Beschlusses nach Absatz 4, die Exekution bewilligt, so gilt der Beschluss auch für ihn. Dem betreibenden Gläubiger ist der Beschluss zuzustellen; er kann auf dessen Antrag geändert werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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