§ 292c EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1.

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2.

diese Verhältnisse dem Gericht bei der BeschlußfassungBeschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1.

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2.

diese Verhältnisse dem Gericht bei der BeschlußfassungBeschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten