§ 282a EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b § 158 vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2021

(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 200b § 158 vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

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