§ 282 EO Einstellung des Verkaufsverfahrens

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 § 148 Z 2 und 43 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist Paragraph 200148, Ziffer 32 und 43 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1§ 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 AbsatzAbs. 3).Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206150, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3,).
  3. (3)Absatz 3Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 02.01.2017 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsIn Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 200 Z 3 § 148 Z 2 und 43 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist Paragraph 200148, Ziffer 32 und 43 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 206 Absatz 1§ 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 AbsatzAbs. 3).Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 206150, Absatz 1, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (Paragraph 285, Absatz 3,).
  3. (3)Absatz 3Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

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