Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsVerschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese
1.Ziffer einsbei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
2.Ziffer 2wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
3.Ziffer 3bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
4.Ziffer 4die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.
(2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.
(3)Absatz 3Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.
In Kraft seit 01.03.2008 bis 31.12.9999
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