§ 2 EO Ausländische Exekutionstitel

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Den imin § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses GesetzesInland errichteten ActenAkten und Urkunden stehen in Ansehung der ExecutionExekution die gleichartigen ActeAkte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzesim Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat.

(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzesim Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 06.07.2005 bis 30.06.2021

(1) Den imin § 1 Z 1 bis 10 und 12 bis 15 bezeichneten, im Geltungsgebiete dieses GesetzesInland errichteten ActenAkten und Urkunden stehen in Ansehung der ExecutionExekution die gleichartigen ActeAkte und Urkunden jener Behörden oder öffentlichen Organe gleich, welche sich zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzesim Ausland befinden, aber einer inländischen Behörde unterstehen, welche in diesem Geltungsgebiete ihren Sitz hat.

(2) Den in § 1 genannten Akten und Urkunden stehen auch solche Akte und Urkunden gleich, die zwar außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzesim Ausland errichtet wurden, aber aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind.

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