§ 190 EO Einstweilige Verwaltung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAus dem im §. 184 Abs. 1 Z 8 angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß §. 164 angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.Aus dem im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß Paragraph 164, angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.
  2. (2)Absatz 2Wenn mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren betreiben, können nur diejenigen Gläubiger Widerspruch erheben, deren pfandrechtlich sichergestellte Forderungen dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Wiederversteigerung ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (§. 184 Abs. 1 Z 8) unzulässig.Bei der Wiederversteigerung ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8,) unzulässig.
  4. (1)Absatz einsAb Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.
  5. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000
  1. (1)Absatz einsAus dem im §. 184 Abs. 1 Z 8 angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß §. 164 angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.Aus dem im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten Grunde kann jeder Gläubiger Widerspruch erheben, dessen pfandrechtlich sichergestellter Forderung der Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zusteht, sofern auf Grund eines gemäß Paragraph 164, angebrachten Antrages die vorläufige Feststellung des Lastenstandes stattgefunden hat.
  2. (2)Absatz 2Wenn mehrere Gläubiger das Versteigerungsverfahren betreiben, können nur diejenigen Gläubiger Widerspruch erheben, deren pfandrechtlich sichergestellte Forderungen dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Wiederversteigerung ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (§. 184 Abs. 1 Z 8) unzulässig.Bei der Wiederversteigerung ist ein Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche (Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 8,) unzulässig.
  4. (1)Absatz einsAb Zuschlagserteilung, jedoch nur solange die zur Versteigerung gelangte Liegenschaft dem Ersteher noch nicht übergeben wurde, können der betreibende Gläubiger, jeder auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger sowie der Ersteher, wenn er mit dem Erlag des Meistbotes nicht säumig ist, beim Exekutionsgericht den Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verwaltung der versteigerten Liegenschaft stellen.
  5. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verwaltung ist auch dann zulässig, wenn der Zuschlag auf Grund landesgesetzlicher Grundverkehrsgesetze noch nicht rechtswirksam ist.

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