§ 184 EO Widerspruchsgründe

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Widerspruch gegen die ErtheilungErteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
    1. 1.Ziffer einsdie Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
    2. 2.Ziffer 2die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
    3. 3.Ziffer 3nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
    4. 4.Ziffer 4das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
    5. 5.Ziffer 5bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
    7. 7.Ziffer 7dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
  2. (2)Absatz 2Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsEin Widerspruch gegen die ErtheilungErteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
    1. 1.Ziffer einsdie Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
    2. 2.Ziffer 2die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
    3. 3.Ziffer 3nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
    4. 4.Ziffer 4das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
    5. 5.Ziffer 5bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
    6. 6.Ziffer 6die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
    7. 7.Ziffer 7dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
  2. (2)Absatz 2Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

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