§ 184 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein Widerspruch gegen die ErtheilungErteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1.

die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;

2.

die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3.

nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4.

das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5.

bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6.

die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7.

dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2021

(1) Ein Widerspruch gegen die ErtheilungErteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1.

die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;

2.

die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3.

nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4.

das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5.

bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6.

die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7.

dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

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