Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsDas Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
(2)Absatz 2Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
(3)Absatz 3Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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