§ 168 EO Inhalt des Versteigerungsedikts

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
§ 168.Paragraph 168,

Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

  1. 1.Ziffer einsdie deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,
  2. 2.Ziffer 2eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,
  3. 3.Ziffer 3die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,
  4. 4.Ziffer 4die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (§ 2 Abs. 1 und 2 WEG 2002),die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (Paragraph 2, Absatz eins, und 2 WEG 2002),
  5. 5.Ziffer 5zusätzlich können die Benützungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,
  6. 6.Ziffer 6Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,
  7. 7.Ziffer 7die Mitteilung, dass die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können, dass Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und ob dieses oder ausnahmsweise nur seine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,
  8. 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,
  9. 8a.Ziffer 8 aErklärungen nach § 144 Abs. 2,Erklärungen nach Paragraph 144, Absatz 2,,
  10. 9.Ziffer 9Festlegungen nach § 146 Abs. 1,Festlegungen nach Paragraph 146, Absatz eins,,
  11. 10.Ziffer 10eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.eine Aussage darüber, ob der Verpflichtete bis spätestens vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (Paragraph 144,) dem Exekutionsgericht mitgeteilt hat, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG 1994 verzichtet.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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