§ 173 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf demder sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf demder sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.

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