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(1) Ausfertigungen Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsedictes sind ferner zuzustellen:
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(2) DieVersteigerungsediktes in Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organe sind bei Zustellung des Versteigerungsedictes aufzufordern, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebürendie Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und sonstigen öffentlichen Abgaben sich gemäß §. 171 Absatz 2, über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestensLasten oder eines Vorkaufsrechtes im Versteigerungstermine vor BeginnGrundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuernverständigt sind, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Zinsen und anderen Nebengebüren anzumelden widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigungeine Ausfertigung des betreibenden Gläubigers aus der Vertheilungsmasse berichtigt werden würdenVersteigerungsediktes zuzustellen.
(1) Ausfertigungen Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsedictes sind ferner zuzustellen:
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(2) DieVersteigerungsediktes in Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organe sind bei Zustellung des Versteigerungsedictes aufzufordern, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebürendie Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und sonstigen öffentlichen Abgaben sich gemäß §. 171 Absatz 2, über die Art der Berichtigung dieser Ansprüche zu erklären und überdies spätestensLasten oder eines Vorkaufsrechtes im Versteigerungstermine vor BeginnGrundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung die bis dahin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, durch bücherliche Eintragung oder pfandweise Beschreibung noch nicht sichergestellten Steuernverständigt sind, Zuschläge, Gebüren und sonstigen öffentlichen Abgaben sammt Zinsen und anderen Nebengebüren anzumelden widrigens diese letzteren Ansprüche, ohne Rücksicht auf das ihnen sonst zustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigungeine Ausfertigung des betreibenden Gläubigers aus der Vertheilungsmasse berichtigt werden würdenVersteigerungsediktes zuzustellen.