§ 119 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind in Gemäßheit der nachfolgendennach den folgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.

(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere

1.

die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,

2.

die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,

3.

die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und

4.

die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.

(3) Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.

(4) Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der verpfändeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021

(1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind in Gemäßheit der nachfolgendennach den folgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.

(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere

1.

die nach Anmerkung der Zwangsverwaltung gewonnenen Früchte,

2.

die zur Zeit der Anmerkung schon abgesonderten und auf der Liegenschaft befindlichen Früchte,

3.

die in diesem Zeitpunkt schon fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Einkünfte und

4.

die erst nach Anmerkung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Einkünfte.

(3) Wenn Früchte oder Einkünfte schon vor Anmerkung der Zwangsverwaltung von Gläubigern des Verpflichteten gepfändet wurden, so gehört nur der nach Berichtigung der Pfandforderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.

(4) Die Zwangsverwaltung erfasst Sachen und Einkünfte nicht, die vor der Anmerkung der Zwangsverwaltung übertragen worden sind. Bei einer Verpfändung und einer Übereignung oder Zession zur Sicherstellung gehört der nach Berichtigung der verpfändeten oder gesicherten Forderung samt Nebengebühren erübrigende Teil zu den Verwaltungserträgnissen.

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