Art. 40 EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
Artikel 40

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofes werden für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt. Ihre WiederwahlVerhandlung ist zulässig. Jedoch läuft die Amtszeit von vier beiöffentlich, soweit nicht der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach drei Jahren, die Amtszeit von weiteren vier Mitgliedern nach sechs Jahren abGerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

(2) Die Mitglieder, deren Amtszeit nach drei bzw. sechs Jahren ablaufen soll, werden unmittelbar nachbeim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der ersten Wahl vom Generalsekretär durch das Los bestimmt.

(3) UmÖffentlichkeit zugänglich, soweit wie möglich sicherzustellen, daß ein Drittelnicht der Mitglieder des Gerichtshofes alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Beratende Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als zwölf noch kürzer als sechs Jahre sein darf.

(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Beratende Versammlung den Absatz 3 an, wird die Zuteilung der Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.

(5) Ein Mitglied des Gerichtshofes, das zum Ersatz eines anderen Mitgliedes gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war, bleibt bis zum Ablauf des Amts seines Vorgängers im Amt.

(6) Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Danach bleiben sie in den Fällen tätig, mit denen sie bereits befaßt waren.

(7) Die MitgliederPräsident des Gerichtshofs gehören diesem in ihrer persönlichen Eigenschaft an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder des Gerichtshofs oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar istanders entscheidet.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.10.1998
Artikel 40

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofes werden für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt. Ihre WiederwahlVerhandlung ist zulässig. Jedoch läuft die Amtszeit von vier beiöffentlich, soweit nicht der ersten Wahl gewählten Mitgliedern nach drei Jahren, die Amtszeit von weiteren vier Mitgliedern nach sechs Jahren abGerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

(2) Die Mitglieder, deren Amtszeit nach drei bzw. sechs Jahren ablaufen soll, werden unmittelbar nachbeim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der ersten Wahl vom Generalsekretär durch das Los bestimmt.

(3) UmÖffentlichkeit zugänglich, soweit wie möglich sicherzustellen, daß ein Drittelnicht der Mitglieder des Gerichtshofes alle drei Jahre neu gewählt wird, kann die Beratende Versammlung vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtsdauer eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht neun Jahre betragen soll, wobei diese Amtsdauer jedoch weder länger als zwölf noch kürzer als sechs Jahre sein darf.

(4) Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet die Beratende Versammlung den Absatz 3 an, wird die Zuteilung der Amtsdauer vom Generalsekretär des Europarates unmittelbar nach der Wahl durch das Los bestimmt.

(5) Ein Mitglied des Gerichtshofes, das zum Ersatz eines anderen Mitgliedes gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war, bleibt bis zum Ablauf des Amts seines Vorgängers im Amt.

(6) Die Mitglieder des Gerichtshofes bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Danach bleiben sie in den Fällen tätig, mit denen sie bereits befaßt waren.

(7) Die MitgliederPräsident des Gerichtshofs gehören diesem in ihrer persönlichen Eigenschaft an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder des Gerichtshofs oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar istanders entscheidet.

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