Art. 37 EMRK Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 37

Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Generalsekretär(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Europarates wahrgenommenVerfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß

a)

der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,

b)

die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder

c)

eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 37

Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden vom Generalsekretär(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Europarates wahrgenommenVerfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß

a)

der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,

b)

die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder

c)

eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

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