Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
1.Ziffer einsName bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
2.Ziffer 2bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
3.Ziffer 3Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
4.Ziffer 4Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 2, NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 5 a, Absatz eins, NeuFöG vorliegen,
5.Ziffer 5voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
6.Ziffer 6Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde undBezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,)
(2)Absatz 2Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.Über die in Absatz eins, genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(3)Absatz 3Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.Die elektronische Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG erfolgen.
In Kraft seit 28.12.2012 bis 31.12.9999
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