§ 2 ElUEBetrVO

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:

1.

Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,

2.

bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,

3.

Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,

4.

Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,

5.

voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,

6.

Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und

7.

Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach(Anm.: aufgehoben durch § 1 Z 1 BGBl. II Nr. 507/2012bis 6 NeuFöG eintreten soll.)

(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.

(3) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.

Stand vor dem 27.12.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 27.12.2012

(1) Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:

1.

Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,

2.

bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,

3.

Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,

4.

Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,

5.

voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,

6.

Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und

7.

Angabe jener Abgabe, Gebühr oder jenes Beitrages, bei denen die Wirkung nach(Anm.: aufgehoben durch § 1 Z 1 BGBl. II Nr. 507/2012bis 6 NeuFöG eintreten soll.)

(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.

(3) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.

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