Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
1. | Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers, | |||||||||
2. | bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum, | |||||||||
3. | Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, | |||||||||
4. | Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen, | |||||||||
5. | voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes, | |||||||||
6. | Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und | |||||||||
7. |
|
(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(3) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.
(1) Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
1. | Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers, | |||||||||
2. | bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum, | |||||||||
3. | Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, | |||||||||
4. | Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen, | |||||||||
5. | voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes, | |||||||||
6. | Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und | |||||||||
7. |
|
(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
(3) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.