Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.
(2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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