Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsÜber jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1.Ziffer einsBezeichnung und Anschrift des Empfängers,
2.Ziffer 2Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
3.Ziffer 3bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
4.Ziffer 4Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,)
6.Ziffer 6Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
7.Ziffer 7Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
(2)Absatz 2Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch elektronisch übermittelt werden.
(3)Absatz 3Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG (Paragraph 2, Absatz 3,) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz eins,
In Kraft seit 28.12.2012 bis 31.12.9999
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