(1) Über jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
1. | Bezeichnung und Anschrift des Empfängers, | |||||||||
2. | Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers, | |||||||||
3. | bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum, | |||||||||
4. | Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, | |||||||||
5. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012) | |||||||||
6. | Datum und Uhrzeit der Übermittlung und | |||||||||
7. | Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen. |
(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.
(3) Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.
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