Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Die Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
(2) Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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