§ 6 ElUEBetrVO

ElUEBetrVO - Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies der gesetzlichen Berufsvertretung mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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