Gesamte Rechtsvorschrift ElUEBetrVO

Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

ElUEBetrVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ElUEBetrVO


  1. (1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.

§ 2 ElUEBetrVO


  1. (1)Absatz einsDie elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
    4. 4.Ziffer 4Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 2 NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vorliegen,Erklärung, dass bei einer Neugründung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 2, NeuFöG und bei einer Übertragung des Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 5 a, Absatz eins, NeuFöG vorliegen,
    5. 5.Ziffer 5voraussichtlicher Zeitpunkt der Neugründung oder Übertragung des Betriebes,
    6. 6.Ziffer 6Bezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde undBezeichnung und Anschrift der für die Nichterhebung einer Abgabe, Gebühr oder eines Beitrages nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG in Betracht kommenden Behörde und
    7. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,)
  2. (2)Absatz 2Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.Über die in Absatz eins, genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.Die elektronische Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG erfolgen.

§ 3 ElUEBetrVO


Paragraph 3,

Die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen. Die Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.

§ 4 ElUEBetrVO


  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Werden Daten mehrfach übermittelt, sind die jeweils zuletzt übermittelten Daten maßgeblich.

§ 5 ElUEBetrVO


  1. (1)Absatz einsÜber jede erfolgreiche Sendung hat der Empfänger der gesetzlichen Berufsvertretung eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung und Anschrift des Empfängers,
    2. 2.Ziffer 2Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des antragstellenden Betriebsinhabers,
    3. 3.Ziffer 3bei natürlichen Personen Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung und Anschrift der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist,
    5. 5.Ziffer 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 507/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2012,)
    6. 6.Ziffer 6Datum und Uhrzeit der Übermittlung und
    7. 7.Ziffer 7Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen.
  2. (2)Absatz 2Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.Die Empfangsbestätigung (Absatz eins,) kann auch elektronisch übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG (§ 2 Abs. 3) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Abs. 1.Im Falle einer Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, NeuFöG (Paragraph 2, Absatz 3,) entfällt das Erfordernis der Übermittlung einer Empfangsbestätigung gemäß Absatz eins,

§ 6 ElUEBetrVO


Paragraph 6,

Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies der gesetzlichen Berufsvertretung mitzuteilen.

§ 7 ElUEBetrVO


Paragraph 7,

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

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