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Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 5 genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012 verpflichtet. Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012 verpflichtet.
Ab 1. Jänner 2026 sind die in § 3 Abs. 5 genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß § 13 Abs. 3 Z 6 GTelG 2012 verpflichtet. Ab 1. Jänner 2026 sind die in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Einrichtungen der Pflege zur Speicherung des Pflegesituationsberichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 6, GTelG 2012 verpflichtet.