§ 27 EnLG Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

 (1) Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der E-Control übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Risikobewertung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 28 und 32 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern unter Einbindung der Erdgasunternehmen, einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.

(2) Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Die gemäß § 17 GWG 2011 benannten Verteilergebietsmanager sowie die gemäß § 13 GWG 2011 benannten Marktgebietsmanager haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere

1.

das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;

2.

die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;

3.

die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;

4.

die Qualität und den Umfang der Netzwartung;

5.

Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie

6.

die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen.

(3) Die E-Control ist ermächtigt,

1.

zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung (Abs. 1) und

2.

zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Abs. 2)

durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen, erweitert werden.

(4) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:

1.

Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;

1a.

Angaben über geschützte Gasmengen gemäß § 26a;

2.

technische Kennzahlen der Erdgasleitungs-, Produktions- und Speicheranlagen;

3.

Daten gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1938;

4.

Angaben über das Fernwärmeaufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, sowie die eingesetzten Primärenergieträger zur Fernwärmeproduktion;

5.

technische Kennzahlen von Anlagen zur Fernwärmeerzeugung und -fortleitung.

(5) Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h (§ 29) auch monatlich und einzeln erhoben werden.

(6) Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Erdgasunternehmen sowie Endverbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.

(7) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 29 Abs. 3 E-ControlG verwendet werden.

(8) Daten, die auf Grundlage des § 15 dieses Bundesgesetzes und des § 147 GWG 2011 erhoben werden, und Daten, die dem Verteilergebietsmanager im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.

(9) Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern die jeweils für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

(10) Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.

(11) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.

In Kraft seit 09.06.2022 bis 31.05.2027
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