Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVerordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gasversorgung für geschützte Kunden gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher mit Ausnahme der geschützten Kunden ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen bzw. dass Endverbraucher in der Belieferung beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h einer gesonderten Regelung zu unterziehen.Verordnungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gasversorgung für geschützte Kunden gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher mit Ausnahme der geschützten Kunden ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen bzw. dass Endverbraucher in der Belieferung beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h einer gesonderten Regelung zu unterziehen.
(2)Absatz 2Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, eine Methode zu erstellen, anhand derer die Mengen an Erdgas ermittelt werden können, die im Fall des Abs. 1 vorübergehend auszuschließen oder zu beschränken sind. Die Methode ist nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre vom Verteilergebietsmanager zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, eine Methode zu erstellen, anhand derer die Mengen an Erdgas ermittelt werden können, die im Fall des Absatz eins, vorübergehend auszuschließen oder zu beschränken sind. Die Methode ist nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre vom Verteilergebietsmanager zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 2 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Absatz 2, erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4Bei Gefahr in Verzug kann der Verteilergebietsmanager von der nach Abs. 2 erstellten Methode abweichen. Der Verteilergebietsmanager hat in diesem Fall die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu informieren.Bei Gefahr in Verzug kann der Verteilergebietsmanager von der nach Absatz 2, erstellten Methode abweichen. Der Verteilergebietsmanager hat in diesem Fall die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu informieren.
(5)Absatz 5Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Ermittlung einer Methode zur Berechnung der Solidaritätsmengen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938.Die Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Ermittlung einer Methode zur Berechnung der Solidaritätsmengen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017/1938.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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