§ 32 EnLG Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung

EnLG - Energielenkungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 und Z 6 haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.

In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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