Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 23) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der Paragraphen 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (Paragraph 23,) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2)Absatz 2Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, werden hiedurch nicht berührt.Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der Paragraphen 16 bis 22 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, werden hiedurch nicht berührt.
In Kraft seit 26.02.2013 bis 31.12.9999
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