(1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Inanspruchnahme und Gewährung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit direkt oder über Drittstaaten verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließen.
(2) Der Abschluss eines Übereinkommens nach Abs. 1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:
1. | Die Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden sowie der kritischen Gaskraftwerke gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden. | |||||||||
2. | Sofern die Republik Österreich als Solidarität leistender Staat gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auftritt, | |||||||||
a) | müssen Erdgasmengen aus markterhaltenden Maßnahmen gemäß § 28a zu Preisen in EUR/MWh angeboten werden, die mindestens jenem Wert entsprechen, der durch die Methode gemäß Abs. 4 ermittelt wird; | |||||||||
b) | kann vorgesehen werden, dass der um Solidarität ersuchende Staat eine Sicherheitsleistung oder vergleichbare Garantie nachweisen muss. |
(3) Allfällige aus der Solidaritätslieferung entstehende Forderungen von Erdgasunternehmen oder Endverbrauchern sind nach Einlangen der Entschädigungszahlungen des um Solidarität ersuchenden Staates durch den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu begleichen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat anhand einer Methode den Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung (Cost of Disruption of Gas Supply) in EUR/MWh zu ermitteln. Die Methode ist von der Regulierungsbehörde nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat vergleichbare Märkte sowie unterschiedliche Krisensituationen abzubilden.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 4 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
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