Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsSofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Inanspruchnahme und Gewährung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit direkt oder über Drittstaaten verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließen.Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Inanspruchnahme und Gewährung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017/1938 mit direkt oder über Drittstaaten verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließen.
(2)Absatz 2Der Abschluss eines Übereinkommens nach Abs. 1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:Der Abschluss eines Übereinkommens nach Absatz eins, unterliegt folgenden Voraussetzungen:
1.Ziffer einsDie Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden sowie der kritischen Gaskraftwerke gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.Die Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden sowie der kritischen Gaskraftwerke gemäß Artikel 11, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2017/1938 in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.
2.Ziffer 2Sofern die Republik Österreich als Solidarität leistender Staat gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auftritt,
a)Litera amüssen Erdgasmengen aus markterhaltenden Maßnahmen gemäß § 28a zu Preisen in EUR/MWh angeboten werden, die mindestens jenem Wert entsprechen, der durch die Methode gemäß Abs. 4 ermittelt wird;müssen Erdgasmengen aus markterhaltenden Maßnahmen gemäß Paragraph 28 a, zu Preisen in EUR/MWh angeboten werden, die mindestens jenem Wert entsprechen, der durch die Methode gemäß Absatz 4, ermittelt wird;
b)Litera bkann vorgesehen werden, dass der um Solidarität ersuchende Staat eine Sicherheitsleistung oder vergleichbare Garantie nachweisen muss.
(3)Absatz 3Allfällige aus der Solidaritätslieferung entstehende Forderungen von Erdgasunternehmen oder Endverbrauchern sind nach Einlangen der Entschädigungszahlungen des um Solidarität ersuchenden Staates durch den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu begleichen.
(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat anhand einer Methode den Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung (Cost of Disruption of Gas Supply) in EUR/MWh zu ermitteln. Die Methode ist von der Regulierungsbehörde nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat vergleichbare Märkte sowie unterschiedliche Krisensituationen abzubilden.
(5)Absatz 5Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 4 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Absatz 4, erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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